Ab Juni 2021 tritt die neue CRR II in Kraft. Neben der neuen KSA Berechnung für Fonds ohne Look-Through, wird in der CRR II insbesondere eine neue Berechnung des Risikopositionswertes von Derivativen Geschäften gemäß SA-CCR (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk) angewendet.

Für Großkreditobergrenzen erfolgt eine neue Bemessungsgrundlage sowie eine zwingende Kreditrisikominderung analog der Eigenkapitalhinterlegung. Zusätzlich wird die Net Stable Funding Ratio (NSFR) eingeführt.

Für Fonds mit Look-Through-Approach (LTA) erfolgt keine Änderung bei der Berechnung des Risikogewichts. Fonds deren Risikogewicht weder auf Basis des LTA, noch mittels des Mandatsbasierten Ansatzes (MBA) berechnet werden, ist ein Risikogewicht von 1.250% zuzuweisen (Fall-Back-Approach).

Neu im Rahmen der CRR II ist außerdem, dass die Berechnungen des Risikogewichts eines Fonds auf Basis des LTA von einem externen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind. Das Testat durch eine unabhängige Dritte Partei ist dabei zwingend notwendig, um ein Risikogewicht von 1.250% zu vermeiden. Bei WM-Daten ist ein entsprechendes Feld vorgesehen, welches die Information enthält, ob ein Testat durch einen Dritten vorhanden ist.